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OLG Hamm, 08.04.1999 - 4 Ss 261/99 |
Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Aufhebung, Berufungsbeschränkung, Beschränkung auf die Frage der Strafaussetzung, eigene Feststellungen trotz Beschränkung, Trennbarkeit, widersprüchliche Feststellungen, unterschiedliche Straftaten im Tenor und in den Gründen, Hauptverhandlungsprotokoll
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- BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80
Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils …
Auszug aus OLG Hamm, 08.04.1999 - 4 Ss 261/99
a ) Das zeigen seine Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung, soweit diese die gefährliche Körperverletzung betreffen, zum Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten Dr. L. die den Ausführungen des Schöffengerichts bei der Strafzumessung widersprechen, wodurch das Postulat der inneren Einheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen sind (vgl. BGH NJW 1981, 589,590), verletzt ist.Die Feststellungen des Schöffengerichts zum Schuldspruch bilden eine ausreichende Grundlage für die vom Rechtsmittelgericht diesbezüglich zu treffenden Entscheidungen, sodaß der in den Erklärungen des Angeklagten zur Berufungsbeschränkung zum Ausdruck kommende Gestaltungswille im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364;… KK-Ruß, a.a.O.,§ 318 StPO Rdnr.1 m.w.N.).
- BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
Auszug aus OLG Hamm, 08.04.1999 - 4 Ss 261/99
Das (ordnungsgemäße) Protokoll liefert als ausschließliches Beweismittel vollen und unwiderleglichen Beweis für die Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne der §§ 273, 274 StPO, sodaß selbst der Inhalt des Urteils nicht geeignet ist, das Protokoll zu widerlegen oder zu ergänzen (vgl. BGHSt 2, 125, 126;BGH NJW 1986, 1820). - BGH, 04.02.1986 - 1 StR 643/85
Angleichung der Urteilsformel in der Urteilsurkunde an diejenige der …
Auszug aus OLG Hamm, 08.04.1999 - 4 Ss 261/99
Das (ordnungsgemäße) Protokoll liefert als ausschließliches Beweismittel vollen und unwiderleglichen Beweis für die Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne der §§ 273, 274 StPO, sodaß selbst der Inhalt des Urteils nicht geeignet ist, das Protokoll zu widerlegen oder zu ergänzen (vgl. BGHSt 2, 125, 126;BGH NJW 1986, 1820).